Dem Mieter steht es frei, zur Deckung der Kosten der Behebung von Schäden im inneren Motorenbereich bzw. zur Beseitigung von Funktionsmängeln einen Reparaturkostenrisikobeitrag zu bezahlen. Hat der Mieter diesen Beitrag bezahlt, so haftet er nicht für Schäden im inneren Motorenbereich bzw. für die Beseitigung von Funktionsmängeln, soferne weder diese Schäden noch die Funktionsmängel auf sein Verschulden zurückzuführen sind.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Reparaturkostenrisikobeitrag keinesfalls von der Verantwortung für Gehäusebruch bzw. äußere Beschädigungen, welche auf Fall, Schlag, Stoß oder ähnliches zurückzuführen sind, befreit; dies gilt auch für jedwede Schleifwalzen- oder Kabelbeschädigungen, falsche Treibstoff-, Schmier- oder Kühlmittelverwendung sowie Beschädigungen, welche durch unsachgemäßen Betrieb an Mietgeräten entstehen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei etwaigen Gebrechen an Mietgeräten diese nicht selbst zu reparieren oder dieses zu versuche, sondern die Mietgeräte unverzüglich an uns zurückzustellen.
Der Mieter hat im Zweifelsfall den Nachweis zu erbringen, dass Schäden oder Funktionsstörungen am Mietgerät nicht aus sein Verschulden zurückzuführen und daher nicht von ihm zu bezahlen sind.